sv-borna
  Satzung
 

 Satzung des Sportverein Borna e.V.

Vereinsregisternummer beim Amtsgericht Leipzig VR 6151

Mitgliedsnummer im LSB Sachsen 490203

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

 

(1)Der Verein trägt den Namen Sportverein Borna e.V., abgekürzt SV Borna e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 04758 Borna, Straße des Sportes 4.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registriernummer VR 6151 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinsfarben sind blau und gelb.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.

(2) Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch Förderung von Körperkultur und Sport erreicht. Dazu gehört unter anderem die  Kinder- und Jugendarbeit, sportliche Angebote für Senioren und die Teilnahme sowie Durchführung von Wettkämpfen, Turnieren und sportlichen Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

 

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder

Ehrenmitglieder

(2) Alle ordentlichen Mitglieder sind natürliche Personen. Sie können zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft wählen. Ruhende Mitgliedschaften sind ausgeschlossen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt und haben in der Mitgliederversammlung stimmrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand zu dem im Aufnahmeantrag angegebenem Datum.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod

(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum 30.06. bzw. 31.12. des laufenden Jahres zu erfolgen.

(5) Die Beitragspflicht besteht bei freiwilligem Austritt, Tod oder Ausschluss vor dem 30.06 des laufenden  Jahres für sechs Monate und nach dem 30.06. bis zum Ende des laufenden Jahres für 12 Monate.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit  beschlossen werden, wenn das Mitglied:

Die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.

Die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

einen jährlichen Mitgliedsbeitrag

einen Beitrag für nicht erbrachte Pflichtarbeitsstunden

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Zur Werterhaltung der Sportanlagen und zur Durchführung von Vereinsveranstaltungen kann bei Bedarf der Gesamtvorstand die Erbringung von Pflichtarbeitsstunden festlegen. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen wird von dem Gesamtvorstand zu Beginn des Jahres festgelegt. Mitglieder können die Erbringung von Arbeitspflichten und Dienstleistungen abwenden, indem sie jede zu erbringende Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses Geldbetrages beschließt der Gesamtvorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und in der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr bekannt gegeben. Die Einzelheiten der Zahlung des Ablösebetrages regelt die Kassenordnung.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft schriftlich darlegen und im Einzelfall nachweisen.

(7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Kassenordnung regeln.

 

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

 

(1) Der Jahresbeitrag ist zum 15.04. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(2) Von Mitgliedern die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung sowie alle Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

 

§ 10 Die Vereinsorgane

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Gesamtvorstand

 

§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

 

(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.

(2) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Kassenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.

 

§13 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im 1. Halbjahr statt.  

(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, dem Tagungsort und dem Tagungsbeginn per Aushang an der Informationstafel des Vereinsheimes bekannt gegeben.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(5) Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem  der beiden Vorsitzenden oder von einem auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedes geleitet.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

(9) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen   verabschiedet, sofern die Satzung an anderer Stelle keine anderen Regelungen vorsieht.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung treffen und einen Termin bekannt geben.   

(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgt durch Aushang an der Informationstafel des Vereinsheimes.

(4) Im übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

 

§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer

Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Anerkennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

§ 16 Vorstand, Gesamtvorstand

 

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck erfordert.

(3) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(4) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 gewählten Mitgliedern:

Vorstand

Schatzmeister

Technischer Leiter

Schriftführer

Jugendwart

(5) Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre.

(6) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Funktion durchzuführen.            

(7) Scheidet ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand entscheiden, ob er die Funktion kommissarisch neu besetzt oder das Amt von einem Mitglied des Gesamtvorstandes bis zum Ende der Amtszeit weiter geführt wird. Bei Ausscheiden von mehr als einem Gesamtvorstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um die fehlenden Ämter durch Wahl bis zum Ende der Amtsperiode neu zu besetzten.

(8) Die Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern ist zulässig.

(9) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und darunter einer der Vorsitzenden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der anwesende Vorsitzende ist gleichzeitig der Versammlungsleiter.

 

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 18 Beschlussfassung und Wahlen

 

(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine anderen Regelungen vorsieht.

(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.

 

§ 19 Protokolle

 

(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

 

§ 20 Satzungs- und Zweckänderung

 

(1) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(2) Für einen Beschluss der eine Zweckänderung beinhaltet ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 21 Vereinsordnungen

 

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht  in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Gesamtvorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

Kassenordnung

Beitragsordnung

Wahlordnung

Ehrenordnung

Nutzungsordnungen

(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 22 Datenschutzrichtlinie

 

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds und dem notwendigen Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand, nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System(en) gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Als Mitglied im Landessportbund Sachsen, dem Kreissportbund Nordsachsen und verschiedenen Fachverbänden ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden.

(3) Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

 

§ 23 Haftungsbeschränkungen

 

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für den Zweck des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Zur Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Liebschützberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Gültigkeit der Satzung

 

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ... beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

 
 
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